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Artikel 3 Grenzdienststelle Kufstein, Strecke Innsbruck-München (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1985

Artikel 3

Der örtliche Bereich umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar

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