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§ 5 MilStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Weisungen und Erziehungsmaßnahmen

§ 5.

Während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sind Weisungen (§ 51 StGB), soweit ihre Durchführung oder Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10005361

Dokumentnummer

NOR40095505

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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