Weisungen und Erziehungsmaßnahmen
§ 5.
Während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sind Weisungen (§ 51 StGB), soweit ihre Durchführung oder Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt.
Schlagworte
Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
10005361
Dokumentnummer
NOR40095505
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