Körperverletzung von Untergebenen und tätlicher Angriff auf Untergebene
§ 36
Wer im Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst einen Untergebenen oder Rangniedereren
- 1. am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt,
 - 2. am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder
 - 3.  tätlich angreift,
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
 
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