Artikel 2
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein konsularischer Sichtvermerk erforderlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein konsularischer Sichtvermerk erforderlich.
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