vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1968

Artikel 5

Die beiden Vertragsstaaten sind berechtigt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen, die Einreise in ihr Gebiet oder den Aufenthalt darin zu verweigern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)