Artikel 2
Für die Einreise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein Sichtvermerk erforderlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Für die Einreise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein Sichtvermerk erforderlich.
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