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Artikel 2 Sichtvermerkpflicht - Aufhebung (Zypern)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.1968

Artikel 2

Unbeschadet der Bestimmung des letzten Absatzes des Artikels 1 ist für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates ein Sichtvermerk erforderlich.

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