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Artikel 1 Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1968

Artikel 1

Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis damit, daß weder die Schließung noch die Auflösung der Ehe zwischen Staatsbürgern und Fremden, noch ein Wechsel der Staatsbürgerschaft des Ehemannes während der Ehe ipso facto auf die Staatsbürgerschaft der Ehefrau eine Auswirkung haben kann.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

10005314

Dokumentnummer

NOR40039291

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