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Artikel 2 Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1965

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:

  1. 1. „Grenzabfertigung“ die Durchführung aller Vorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und anderen Vermögensgegenständen anzuwenden sind;
  2. 2. „Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Gebiet die Grenzabfertigung des anderen Staates vorgenommen wird;

    „Nachbarstaat“ den anderen Staat;

  1. 3. „Zone“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
  2. 4. „Bedienstete“ die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden bei einer der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen oder in den Verkehrsmitteln während der Fahrt ihren Dienst ausüben.

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