Artikel 6
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nach dem die zweite Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 5 hinterlegt worden ist.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen ratifiziert, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10005284
Dokumentnummer
NOR12058954
alte Dokumentnummer
N4196534472L
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