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Artikel 6 Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 6

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nach dem die zweite Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 5 hinterlegt worden ist.

Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen ratifiziert, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10005284

Dokumentnummer

NOR12058954

alte Dokumentnummer

N4196534472L

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