vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1965

§ 0

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1965

Inkrafttretensdatum

01.04.1965

Langtitel

Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze

StF: BGBl. Nr. 51/1965

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9 Absatz 1 am 1. April 1965 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Absicht, die gegenseitige Übernahme von Personen an der Grenze im Geiste der Freundschaft zu regeln, haben einerseits die Bundesregierung der Republik Österreich und andererseits die Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande, die auf Grund des zwischen ihnen am 11. April 1960 abgeschlossenen Abkommens betreffend die Verlegung der Personenkontrolle an die Außengrenzen des Beneluxgebietes gemeinsam auftreten, folgendes vereinbart:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte