Artikel 16
Zulassung zur Gerichtsbarkeit
- 1. Ein Flüchtling wird zu den Gerichten auf dem Gebiete der vertragschließenden Staaten zugelassen.
- 2. Ein Flüchtling wird in einem vertragschließenden Staat, in dessen Gebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in bezug auf Zulassung zu den Gerichten einschließlich Armenrecht und Befreiung von der cautio judicatum solvi die gleiche Behandlung wie ein eigener Staatsangehöriger genießen.
- 3. Im Gebiete vertragschließender Staaten, in denen der Flüchtling nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird er bei den in Ziffer 2 angeführten Angelegenheiten die gleiche Behandlung wie ein Staatsangehöriger des Landes genießen, in dem der Flüchtling seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10005235
Dokumentnummer
NOR40054689
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