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Artikel 20 DBA – Slowenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Artikel 20

Hochschullehrer und Forscher

Begibt sich eine natürliche Person in einen Vertragsstaat und wird sie dort zu dem Zweck ansässig, um an einer Universität, einem College oder einer anderen Schule oder an einer anerkannten Erziehungs- oder Forschungsanstalt des vorgenannten Vertragsstaats zu unterrichten, Vorträge zu halten oder zu forschen, und war sie zu diesem Zeitpunkt oder unmittelbar vor diesem Zeitpunkt im anderen Vertragsstaat ansässig, so unterliegen die Vergütungen dieser Person für diese Lehre, Vortragstätigkeit oder Forschung innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren im erstgenannten Staat nicht der Besteuerung.

Schlagworte

Erziehungsanstalt

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10005147

Dokumentnummer

NOR12057226

alte Dokumentnummer

N3199913377O

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