Artikel 20
Hochschullehrer und Forscher
Begibt sich eine natürliche Person in einen Vertragsstaat und wird sie dort zu dem Zweck ansässig, um an einer Universität, einem College oder einer anderen Schule oder an einer anerkannten Erziehungs- oder Forschungsanstalt des vorgenannten Vertragsstaats zu unterrichten, Vorträge zu halten oder zu forschen, und war sie zu diesem Zeitpunkt oder unmittelbar vor diesem Zeitpunkt im anderen Vertragsstaat ansässig, so unterliegen die Vergütungen dieser Person für diese Lehre, Vortragstätigkeit oder Forschung innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren im erstgenannten Staat nicht der Besteuerung.
Schlagworte
Erziehungsanstalt
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10005147
Dokumentnummer
NOR12057226
alte Dokumentnummer
N3199913377O
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