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Artikel 29 Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 29

(1) Der Ausschuß Artikel 28 nimmt zu den ihm von der Bank unterbreiteten Anträgen auf Darlehen mit Zinsvergütung sowie zu den Vorschlägen für eine Finanzierung mit Risikokapital mit qualifizierter Mehrheit Stellung.

Bei der Beratung dieser Vorschläge kann der Vertreter der Kommission darlegen, wie diese die Vorschläge beurteilt. Diese Beurteilung erstreckt sich auf die Übereinstimmung der Vorhaben mit der Entwicklungshilfepolitik der Gemeinschaft, den im Abkommen festgelegten Zielen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit und den vom AKP-EG-Ministerrat festgelegten allgemeinen Leitlinien. Neben den in Unterabsatz 1 vorgesehenen Aufgaben kann der Ausschuß

Artikel 28 auf Antrag der Bank oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Bank

(2) Die dem Ausschuß Artikel 28 von der Bank vorgelegten Unterlagen geben insbesondere Aufschluß über den Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und den Entwicklungsaussichten des oder der betreffenden Länder und enthalten gegebenenfalls Angaben über die von der Gemeinschaft gewährten rückzahlbaren Hilfen und den Stand ihrer Beteiligungen wie auch zur Verwendung der früheren Hilfen für den gleichen Sektor; soweit vorhanden, werden die Evaluierungsberichte der einzelnen Vorhaben für diesen Sektor beigefügt.

(3) Befürwortet der Ausschuß Artikel 28 einen Antrag auf ein Darlehen mit Zinsvergütung, so wird der Antrag mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses und gegebenenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungsgemäß beschließt.

Gibt der Ausschuß keine befürwortende Stellungnahme ab, so zieht die Bank den Antrag zurück oder beschließt, ihn aufrechtzuerhalten. Im letzteren Fall wird der Antrag mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses und gegebenenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungsgemäß beschließt.

(4) Befürwortet der Ausschuß Artikel 28 eine vorgeschlagene Finanzierung mit Risikokapital, so wird der Vorschlag dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungsgemäß beschließt.

Gibt der Ausschuß keine befürwortende Stellungnahme ab, so unterrichtet die Bank gemäß Artikel 289 Absätze 2 und 3 des Abkommens die Vertreter des oder der betreffenden AKP-Staaten; diese können beantragen,

Im letzteren Fall wird der Vorschlag mit der Stellungnahme des Ausschusses Artikel 28 und gegebenenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission sowie allen Unterlagen, die dem betreffenden AKP-Staat zur vervollständigten Information des Rates notwendig erscheinen, dem Rat vorgelegt.

Der Rat beschließt unter den gleichen Abstimmungsbedingungen wie der Ausschuß Artikel 28.

Bestätigt der Rat die Stellungnahme des Ausschusses Artikel 28, so zieht die Bank ihren Vorschlag zurück.

Befürwortet der Rat dagegen den Vorschlag der Bank, so leitet diese die satzungsmäßigen Verfahren ein.

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