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Artikel 15 Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 15

(1) Die Bank übernimmt für Rechnung der Gemeinschaft die finanzielle Abwicklung der aus Mitteln des Fonds gewährten Hilfen in Form von Risikokapital. Dabei handelt die Bank im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft hat alle daraus folgenden Rechte, insbesondere die Rechte eines Gläubigers oder Eigentümers.

(2) Die Bank übernimmt die finanzielle Abwicklung der aus Eigenmitteln gewährten Darlehen, für die Zinsvergütungen aus Mitteln des Fonds gezahlt werden.

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