vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 13

(1) Die Kommission prüft die Vorhaben und Programme, die nach Artikel 233 des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für eine Finanzierung durch Zuschüsse aus dem Fonds in Betracht kommen.

Die Kommission prüft ferner die Transferanträge, die gemäß Titel II Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgelegt werden, ebenso wie die Vorhaben und Programme, die für die besondere Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3 des dritten Teils des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses in Betracht kommen.

(2) Die Bank prüft die Vorhaben und Programme, die nach ihrer Satzung und gemäß den Artikeln 233 und 236 des Abkommens sowie den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für eine Finanzierung durch Darlehen aus ihren Eigenmitteln mit Zinsvergütung oder durch Risikokapital in Betracht kommen.

(3) Die produktionsbezogenen Vorhaben und Programme in den Bereichen Industrie, Agro‑Industrie, Fremdenverkehr, Bergbau, Energie sowie die damit zusammenhängenden Vorhaben und Programme im Verkehrs- und Telekommunikationssektor werden der Bank vorgelegt, die prüft, ob sie für eine der von ihr verwalteten Hilfen in Betracht kommen.

(4) Stellt sich bei der Prüfung eines Vorhabens oder eines Programms durch die Kommission oder durch die Bank heraus, daß dieses Vorhaben oder Programm nicht für eine der von ihnen verwalteten Hilfen in Betracht kommt, so übermitteln sie einander diese Anträge nach Unterrichtung des etwaigen Begünstigten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte