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Artikel 11 Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 11

Die Kommission sorgt für die Durchführung der vom Rat festgelegten Hilfepolitik sowie der Leitlinien für die vom AKP-EG-Ministerrat gemäß Artikel 325 des Abkommens festgelegte Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung.

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