KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
- a) „Beförderungsmittel“
alle Schiffe (einschließlich Leichter, kleine Binnenfrachtschiffe - auch an Bord eines Schiffes beförderte - und Tragflügelboote), Luftkissenboote, Flugzeuge, Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Motor, Anhänger, Sattelanhänger und Lastzüge) sowie rollendes Eisenbahnmaterial - auch im Beförderungsmittel befindliche gewöhnliche Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung (einschließlich Spezialausrüstung für das Beladen, Entladen, das Umschlagen und die Sicherung der Waren);
- b) „gewerbliche Verwendung“
die Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
- c) „eigener Gebrauch“
die Beförderung durch den Beteiligten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Ausnahme der gewerblichen Verwendung;
- d) „Binnenverkehr“
die Beförderung von Personen oder Waren, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden;
- e) „gewöhnliche Kraftstoffbehälter“
die vom Hersteller vorgesehenen Behälter für alle Beförderungsmittel der gleichen Art wie die in Frage stehenden, deren dauerhafte Anbringung die unmittelbare Verwendung eines bestimmten Kraftstoffs für den Antrieb und gegebenenfalls für den Betrieb von Kühl- und anderen Systemen während der Beförderung ermöglicht. An Beförderungsmitteln angebrachte Behälter, die für die unmittelbare Verwendung von Kraftstoff anderer Art vorgesehen sind, und Behälter, die an den anderen Systemen angebracht sind, mit denen das Beförderungsmittel gegebenenfalls ausgestattet ist, gelten ebenfalls als gewöhnliche Kraftstoffbehälter.
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