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Artikel 1 Vorübergehende Verwendung - Waren im Grenzverkehr (Anlage B.8)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. a) „Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden“
  1. b) „Grenzzone“

    den Teil des Zollgebiets entlang der Landgrenze, dessen Ausdehnung von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgrenzung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient;

  1. c) „Grenzbewohner“

    Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben;

  1. d) „Grenzverkehr“

    Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenzzonen.

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