KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
- a) „Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden“
- Waren, die die Grenzbewohner in Ausübung ihres Handwerks oder ihres Berufes (Handwerker, Ärzte usw.) mit sich führen;
- persönliche Habe oder Haushaltsartikel, die von Grenzbewohnern zur Instandsetzung, Be- oder Verarbeitung eingeführt werden;
- Geräte zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone des Gebietes der vorübergehenden Verwendung;
- im Zusammenhang mit einem Rettungseinsatz (Feuer, Überschwemmungen usw.) eingeführtes Gerät, das einer amtlichen Einrichtung gehört;
- b) „Grenzzone“
den Teil des Zollgebiets entlang der Landgrenze, dessen Ausdehnung von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgrenzung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient;
- c) „Grenzbewohner“
Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben;
- d) „Grenzverkehr“
Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenzzonen.
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