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Artikel 7 Vorübergehende Verwendung - Eingeführte Waren in Behälter und Paletten (Anlage B.3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Artikel 7

Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt

  1. a) für höchstens drei Warenarten nach Artikel 2,
  2. b) zu Artikel 5 Absatz 1

    dieser Anlage einlegen.

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