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Artikel 3 Vorübergehende Verwendung - Eingeführte Waren in Behälter und Paletten (Anlage B.3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Artikel 3

Diese Anlage berührt nicht die Zollvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr von Waren in Behältern oder Umschließungen oder auf Paletten.

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