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Artikel 6 Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Artikel 6

Jede Vertragspartei ist berechtigt, die vorübergehende Verwendung der in den Anhängen I bis III genannten Fahrzeuge zu verweigern oder die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Fahrzeuge auf dem Gebiet der Vertragspartei Personen gegen Entgelt aufnehmen oder Waren laden, um innerhalb desselben Gebietes die Personen wieder abzusetzen beziehungsweise die Waren wieder auszuladen, auch wenn dies nur gelegentlich geschieht.

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