Artikel 11
In den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 dieser Anlage sind die Zollbehörden berechtigt, für die Erledigung eine Gebühr zu erheben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 11
In den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 dieser Anlage sind die Zollbehörden berechtigt, für die Erledigung eine Gebühr zu erheben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)