Anlage 1
ZUSATZPROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Abänderung des am 4. März 1996 unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das heute zwischen der Republik Österreich und der Republik Südafrika abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Protokolls bilden:
Zu Artikel 26:
1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
e) den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 26 vorgesehene Informations-austausch nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions").
3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 26 neben den oben angeführten Grundsätzen auch die aus den Kommentaren der OECD, einschließlich der vom OECD-Sekretariat erstellten technischen Note zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu durch die jeweiligen Regierungen gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Zusatzprotokoll in den beiden Urschriften in der deutschen und der englischen Sprachfassung, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind, unterzeichnet und gesiegelt.
GESCHEHEN zu Pretoria , am 22. August 2011.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
10005082
Dokumentnummer
NOR40269602
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