Artikel 23
Registrierung und verbindlicher Wortlaut
Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Verwahrers beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Genf am 21. Jänner 1994 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Gesetzesnummer
10005079
Dokumentnummer
NOR12056032
alte Dokumentnummer
N3199749580L
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