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Artikel 23 Behälter-Pool-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1998

Artikel 23

Registrierung und verbindlicher Wortlaut

Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Verwahrers beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf am 21. Jänner 1994 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019

Gesetzesnummer

10005079

Dokumentnummer

NOR12056032

alte Dokumentnummer

N3199749580L

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