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Artikel 2 Behälter-Pool-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1998

Artikel 2

Gegenstand

Ziel dieses Übereinkommens ist, die gemeinsame Verwendung von Behältern durch die Mitglieder eines Pools auf Grundlage des Systems des Ersatzes durch äquivalente Waren zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019

Gesetzesnummer

10005079

Dokumentnummer

NOR12056011

alte Dokumentnummer

N3199749559L

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