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Artikel 7 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Artikel 7

Aufteilung und Abruf des gezeichneten Kapitals

Die ursprünglichen Zeichnungsbeträge jedes Mitglieds werden wie folgt eingezahlt:

  1. i) Innerhalb von neunzig Tagen nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für das Mitglied in Kraft getreten ist, werden zehn vH des Preises jedes Anteils entsprechend der Bestimmung in Artikel 8 Buchstabe a in bar und weitere zehn vH in Form von nicht begebbaren, unverzinslichen Solawechseln oder ähnlichen Schuldscheinen eingezahlt, die auf Beschluß des Direktoriums zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Agentur eingelöst werden.
  1. ii) Der Rest unterliegt einem Abruf durch die Agentur, wenn er zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt wird.

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