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Artikel 56 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Kapitel IX

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 56

Auslegung und Anwendung des Übereinkommens

Artikel 56

a) Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied der Agentur und der Agentur oder zwischen Mitgliedern der Agentur auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Ein von der Frage besonders betroffenes Mitglied, das sonst nicht von einem Staatsangehörigen im Direktorium vertreten ist, kann einen Vertreter zur Teilnahme an jeder Sitzung des Direktoriums entsenden, auf der die Frage beraten wird.

b) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Buchstabe a getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage dem Rat vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis die Entscheidung des Rates vorliegt, kann die Agentur, soweit sie dies für notwendig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Direktoriums handeln.

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