Artikel 28
Haushalt
Der Präsident stellt einen jährlichen Haushalt der Einnahmen und Ausgaben der Agentur zur Genehmigung durch das Direktorium auf.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Haushalt
Der Präsident stellt einen jährlichen Haushalt der Einnahmen und Ausgaben der Agentur zur Genehmigung durch das Direktorium auf.
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