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Artikel 28 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Artikel 28

Haushalt

Der Präsident stellt einen jährlichen Haushalt der Einnahmen und Ausgaben der Agentur zur Genehmigung durch das Direktorium auf.

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