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Artikel 21 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Artikel 21

Zusammenarbeit mit privaten Versicherern und mit Rückversicherern

a) Die Agentur kann mit privaten Versicherern in den Mitgliedstaaten Absprachen treffen, um ihre eigene Geschäftstätigkeit auszuweiten und diese Versicherer dazu zu bewegen, in den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten Versicherungsschutz für nichtkommerzielle Risiken zu ähnlichen Bedingungen wie den von der Agentur angewendeten zu gewähren. Diese Absprachen können eine Rückversicherung durch die Agentur nach den in Artikel 20 vorgesehenen Bedingungen und Verfahren umfassen.

b) Die Agentur kann jede von ihr gewährte Garantie ganz oder teilweise bei einem geeigneten Rückversicherer rückversichern.

c) Die Agentur wird sich insbesondere bemühen, Investitionen zu garantieren, für die ein vergleichbarer Versicherungsschutz zu angemessenen Bedingungen von privaten Versicherern und Rückversicherern nicht erhältlich ist.

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