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Artikel 19 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Artikel 19

Verhältnis zu nationalen und regionalen Rechtsträgern

Die Agentur arbeitet mit nationalen Rechtsträgern der Mitglieder und mit regionalen Rechtsträgern, deren Kapitalmehrheit Mitgliedern gehört und die in ähnlicher Weise wie die Agentur tätig sind, zusammen und versucht, deren Geschäftstätigkeit zu ergänzen, um sowohl die Leistungsfähigkeit ihrer jeweiligen Dienste als auch ihren Beitrag zu einem verstärkten Fluß ausländischer Investitionen auf ein Höchstmaß zu verstärken. Zu diesem Zweck kann die Agentur mit diesen Rechtsträgern Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im einzelnen treffen, insbesondere die Modalitäten der Rückversicherung und Mitversicherung.

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