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§ 2 Verordnung - BMF-BGBl 1995/56

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1995

§ 2.

(1) Ein Mißbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung wäre von dem zum Abzug Verpflichteten nur dann nicht zu vertreten, wenn er über eine schriftliche Erklärung der die Kapitalerträge empfangenden Gesellschaft verfügt, aus der die in Abs. 2 angeführten Umstände hervorgehen. Überdies dürfen dem zum Abzug Verpflichteten keine Umstände erkennbar sein, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung auslösen.

(2) Schriftliche Erklärungen im Sinne des Abs. 1 müssen folgende Aussagen enthalten:

  1. 1. Die Gesellschaft entfaltet eine Betätigung, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht.
  2. 2. Die Gesellschaft beschäftigt eigene Arbeitskräfte.
  3. 3. Die Gesellschaft verfügt über eigene Betriebsräumlichkeiten.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Gesetzesnummer

10004944

Dokumentnummer

NOR12054346

alte Dokumentnummer

N3199545215J

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