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Artikel 8 DBA – Frankreich zur Erbschaftssteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Artikel 8

Anderes Vermögen

Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat ist und in den Artikeln 5, 6 und 7 nicht behandelt wurde, darf ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10004907

Dokumentnummer

NOR12053671

alte Dokumentnummer

N3199440048J

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