Artikel 19
Kündigung
(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jedoch kann es jeder Vertragstaat auf diplomatischem Weg unter Wahrung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
(2) In diesem Fall ist das Abkommen letztmalig anzuwenden auf Erbschaften und Nachlässe von Personen, die im Kalenderjahr, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, verstorben sind und auf Schenkungen, die in diesem Kalenderjahr ausgeführt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 26. März 1993, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10004907
Dokumentnummer
NOR12053682
alte Dokumentnummer
N3199440059J
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