Artikel 16
Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10004907
Dokumentnummer
NOR12053679
alte Dokumentnummer
N3199440056J
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