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Artikel 12 DBA – Frankreich zur Erbschaftssteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Artikel 12

Verjährung

Auf dieses Abkommen gegründete Steueranrechnungsanträge und Steuerrückerstattungsanträge müssen innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Verwirklichung des Steuertatbestandes oder bei Ablauf dieser Frist innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Fälligkeit der anrechenbaren Steuer gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10004907

Dokumentnummer

NOR12053675

alte Dokumentnummer

N3199440052J

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