vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 DBA – China

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Artikel 20

LEHRER UND FORSCHER

Eine natürliche Person, die, unmittelbar bevor sie sich in einen Vertragsstaat begab, im anderen Vertragsstaat ansässig war oder dort ansässig ist und die sich im erstgenannten Vertragsstaat während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Ankunft im erstgenannten Vertragsstaat ausschließlich zu dem Zweck aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder Lehranstalt oder einem von der Regierung dieses Vertragsstaats anerkannten Forschungsinstitut im erstgenannten Vertragsstaat zu lehren, zu unterrichten oder zu forschen, ist im erstgenannten Vertragsstaat hinsichtlich ihrer für diese Lehr-, Unterrichts- oder Forschungstätigkeit bezogenen Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen.

Schlagworte

Lehrtätigkeit, Unterrichtstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10004755

Dokumentnummer

NOR12051897

alte Dokumentnummer

N3199223683J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte