vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 DBA – China

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Einkünfte, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Künstler oder Sportler aus einer Tätigkeit im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines zwischen den Regierungen der beiden Vertragsstaaten vereinbarten Kulturaustauschprogramms bezieht, im anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10004755

Dokumentnummer

NOR12051894

alte Dokumentnummer

N3199223680J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte