Artikel 9
Ordentliche und besondere Geschäftstätigkeit
Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in eine ordentliche Geschäftstätigkeit, die aus dem ordentlichen Kapital der Bank nach Artikel 7 finanziert wird, und eine besondere Geschäftstätigkeit, die aus den in Artikel 19 vorgesehenen Sonderfondsmitteln finanziert wird. Die beiden Arten der Geschäftstätigkeit können kombiniert werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Gesetzesnummer
10004702
Dokumentnummer
NOR12051194
alte Dokumentnummer
N3199115283J
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