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Artikel 59 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 59

Als erteilt geltende Genehmigung

Ist die Genehmigung oder Annahme eines Mitglieds erforderlich, bevor die Bank eine Handlung vornehmen kann, so gilt außer im Fall des Artikels 56 diese Genehmigung oder Annahme als erfolgt, sofern nicht das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist, welche die Bank bei der Notifikation der geplanten Handlung an das Mitglied festsetzt, Einspruch erhebt.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051244

alte Dokumentnummer

N3199115333J

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