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Artikel 28 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 28

Direktorium: Verfahren

(1) Die Arbeit des Direktoriums vollzieht sich normalerweise am Sitz der Bank; es tritt zusammen, sooft die Geschäfte der Bank dies erfordern.

(2) Das Direktorium ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung eine Mehrheit der Direktoren anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.

(3) Der Gouverneursrat erläßt Regelungen, nach denen ein Mitglied, falls keiner der Direktoren dessen Staatsangehörigkeit besitzt, einen Vertreter zur Teilnahme ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums entsenden kann, wenn eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird.

Schlagworte

verhandlungsfähig

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051213

alte Dokumentnummer

N3199115302J

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