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Artikel 19 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 19

Sonderfondsmittel

Der Ausdruck „Sonderfondsmittel“ bezeichnet die Mittel der einzelnen Sonderfonds; dazu gehören

  1. i) Mittel, welche die Bank zur Aufnahme in einen Sonderfonds übernommen hat;
  2. ii) Mittel aus Rückzahlungen im Zusammenhang mit Darlehen oder Garantien sowie Erlöse aus Kapitalbeteiligungen, die mit Sonderfondsmitteln finanziert wurden und die nach den für den betreffenden Sonderfonds geltenden Regelungen diesem Sonderfonds zufallen;
  3. iii) Einnahmen aus der Anlage von Sonderfondsmitteln.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051204

alte Dokumentnummer

N3199115293J

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