Artikel 12
Grenzen der ordentlichen Geschäftstätigkeit
(1) Das Direktorium legt angemessene Obergrenzen in Bezug auf die Kennziffern zur Kapitaladäquanz fest und hält diese aufrecht, um die finanzielle Solidität und Tragfähigkeit der Bank zu schützen.
(2) Der Betrag einer Kapitalbeteiligung darf normalerweise einen vom Direktorium auf Grund einer allgemeinen Regel als angemessen festgesetzten Hundertsatz des Grundkapitals des betreffenden Unternehmens nicht überschreiten. Die Bank wird durch eine derartige Beteiligung keinen beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen anstreben; sie wird keinen derartigen Einfluß ausüben noch eine direkte Verantwortung für die Leitung eines Unternehmens übernehmen, an dem sie beteiligt ist, es sei denn bei tatsächlicher oder drohender Nichterfüllung der Verpflichtungen in bezug auf die Beteiligung, bei tatsächlicher oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, an dem sie beteiligt ist, oder bei Vorliegen anderer Umstände, die nach Auffassung der Bank die Beteiligung zu gefährden drohen; in diesem Fall kann die Bank alle Maßnahmen ergreifen und alle Rechte ausüben, die sie zum Schutz ihrer Interessen für erforderlich erachtet.
(3) Der Betrag der von der Bank eingegangenen Kapitalbeteiligungen darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten eingezahlten gezeichneten Kapitals, ihrer Überschüsse und ihrer allgemeinen Rücklage zu keiner Zeit überschreiten.
(4) Die Bank darf weder Garantien für Exportkredite übernehmen noch Versicherungsgeschäfte betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
10004702
Dokumentnummer
NOR40269521
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