Artikel 26
Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(__________________
Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Malaysia plus MLI in Anlage 1 )
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10004662
Dokumentnummer
NOR12050900
alte Dokumentnummer
N3199012157H
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)