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Artikel 21 DBA – Malaysia

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1990

Artikel 21

Andere Einkünfte

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Übereinkommens nicht behandelt wurden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, diese Einkünfte stammen aus Quellen des anderen Vertragsstaates; in diesem Fall dürfen sie auch in diesem anderen Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025

Gesetzesnummer

10004662

Dokumentnummer

NOR12050895

alte Dokumentnummer

N3199012152H

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