Artikel 17
Ruhegehälter und Renten
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit oder Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025
Gesetzesnummer
10004662
Dokumentnummer
NOR12050891
alte Dokumentnummer
N3199012148H
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