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Artikel 17 DBA – Malaysia

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1990

Artikel 17

Ruhegehälter und Renten

Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit oder Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025

Gesetzesnummer

10004662

Dokumentnummer

NOR12050891

alte Dokumentnummer

N3199012148H

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