Artikel 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
10004638
Dokumentnummer
NOR12050665
alte Dokumentnummer
N3199010318L
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