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Artikel 5 Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (DDR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1988

Artikel 5

Die voranstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Rechtsnachfolger von Todes wegen

  1. der in Artikel 1 genannten Personen, wenn diese Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich haben;
  2. der in Artikel 2 genannten Personen, wenn diese Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages entweder als physische Personen die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik besitzen oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

10004586

Dokumentnummer

NOR12050096

alte Dokumentnummer

N3198811586L

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