Artikel 5
Die voranstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Rechtsnachfolger von Todes wegen
- – der in Artikel 1 genannten Personen, wenn diese Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich haben;
- – der in Artikel 2 genannten Personen, wenn diese Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages entweder als physische Personen die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik besitzen oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
10004586
Dokumentnummer
NOR12050096
alte Dokumentnummer
N3198811586L
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