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§ 3 500 S - 150 Jahre Eisenbahn in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat das Bundesbahnemblem, in dessen oberer Hälfte eine moderne Elektrolokomotive und in dessen unterer Hälfte die erste Dampflokomotive (Austria) dargestellt ist, die Inschrift „150 JAHRE EISENBAHN in ÖSTERREICH“ sowie die Jahreszahlen „1837-1987“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025

Gesetzesnummer

10004527

Dokumentnummer

NOR12048924

alte Dokumentnummer

N3198710784H

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